Verwaltungsgericht: Eilantrag von Halles Oberbürgermeister Wiegand erfolglos – Suspendierung rechtmäßig

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Halle. VG/LSA. Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 9. Juni 2021 das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle abgelehnt. Der Stadtrat der Stadt Halle hatte ihn wegen der sog. Impfaffaire mit Verfügung vom 12. April 2021 wegen Verdunkelungsgefahr die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume untersagt. Dagegen hatte dieser Widerspruch erhoben und das Verwaltungsgericht angerufen, weil der entsprechende Beschluss des Stadtrates nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, er zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Das Verwaltungsgericht gab dem Stadtrat Recht und lehnte den Eilantrag des Oberbürgermeisters ab.

Der Beschluss über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere sei die Ladung zur Sitzung rechtmäßig erfolgt und dem Antragsteller sei zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zum beabsichtigten Verbot Stellung zu nehmen. Es sei insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass der Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei, weil es sich um eine Personalangelegenheit gehandelt habe, bei der aufgrund der ebenfalls eingeleiteten Straf- und Disziplinarverfahren im Falle einer öffentlichen Sitzung die Gefahr bestanden habe, dass schützenswerte Informationen aus diesen Verfahren oder über andere Personen an die Öffentlichkeit gelangten.

Das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei auch zu Recht erfolgt. Die gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft, dem Landesverwaltungsamt und vom Stadtrat erhobenen Vorwürfe seien so schwerwiegend, dass im Falle ihrer disziplinarrechtlichen Bestätigung voraussichtlich die Beendigung des Beamtenverhältnisses in Betracht komme, zumal der Antragsteller entsprechend vorbelastet sei. So würden dem Antragsteller Umgehung der Impfpriorität für Mitglieder des Stadtrates, wahrheitswidrige Aussagen gegenüber dem Stadtrat und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration sowie Behinderung des Stadtrates vorgeworfen. Zudem lägen gewichtige Indizien dafür vor, dass der Antragsteller versucht habe, die Aufklärung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zu behindern. Überdies sei ihm die unzureichende Mitwirkung des Teams Ratsangelegenheiten der Stadtverwaltung gegenüber dem Stadtrat zuzurechnen. Zu Recht habe deshalb der Stadtrat im Falle der weiteren Dienstausübung des Oberbürgermeisters eine Verdunkelungsgefahr gesehen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, die mit keiner Besoldungskürzung verbunden ist, sei schließlich auch verhältnismäßig.

Der Beschluss ist anfechtbar.