
Halle. Die 2. Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale), welche vom 11. bis 31. Januar 2021 gilt, regelt die vom Land Sachsen-Anhalt vorgegebene Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt.
- 2. Eindämmungsverordnung für Halle (Saale) vom 09.01.2021 (PDF; 1,7 MB)
- Anlage: Schematische Darstellung der 15-Kilometer-Eindämmungszone (PDF; 3,5 MB)
Der Aufenthalt außerhalb des Radius von 15 Kilometern um das Gebiet der Stadt Halle (Saale) ohne triftigen Grund ist Einwohnern der Stadt Halle (Saale) untersagt. Der Radius bestimmt sich als Umkreis ab Stadtgrenze. Die triftigen Gründe sind auf Verlangen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (bspw. Arbeitgeberbescheinigung).
Auszug aus der 2. Eindämmungsverordnung für die Stadt Halle (Saale) vom 09.01.2021:
Triftige Gründe sind:
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und die Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- der Besuch von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sowie unaufschiebare Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Weiterbildung,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes,
- die Begleitung Sterbender im engsten Familien- und Freundeskreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen sowie die Betreuung von Personen des engsten Familien- und Freundeskreises,
- die Teilnahme an Eheschließungen im engsten Familienkreis,
- die Teilnahme oder Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen der Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen,
- die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und zu rechtlichen Betreuung,
- die Teilnahme an nach der 9. SARS-CoV-2-EindV zulässigen Versammlungen,
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Umzugstermine,
- ähnlich triftige und unabweisbare Gründe.
Tagestouristische Ausflüge sind keine triftigen Gründe.
Alle Angaben ohne Gewähr.