Neue Corona-Verordnung für Halle (Saale)

Verordnung Sachsen-Anhalt
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Die Stadtverwaltung hat heute die 3. Änderung der 7. Eindämmungsverordnung bekannt gegeben. Sie gilt bis zum 15. Dezember 2021. Vornehmlich wurden Änderungen bezüglich der Quarantäne-Regelung vorgenommen.

Änderungen und neu hinzugefügte Maßnahmen (Auszug):

§ 2 Absonderung bei mit PoC-Antigen-Schnelltest positiv getesteten Personen
(1) Ein Einwohner, bei dem ein PoC-Antigen-Schnelltest ein positives Ergebnis hat, muss unverzüglich einen PCR-Test durchführen. Zu diesem Zweck kann der Einwohner das Corona-Testzentrum in der Magdeburger Straße 22, 06108 Halle (Saale) oder einen Arzt in Halle (Saale) aufsuchen. Für den Weg dorthin und zurück gelten die in § 6 Abs. 4 Satz 3 benannten Auflagen.

(2) Bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses muss sich der Einwohner, bei dem aufgrund eines PoC-Antigen-Schnelltests ein positives Ergebnis festgestellt wurde, unverzüglich in häusliche Quarantäne absondern. Im Falle eines negativen PCR-Test-Ergebnisses endet die Quarantäne. Im Falle eines positiven PCR-Testergebnisses gilt § 3.

§ 3 Absonderung bei mit PCR-Test positiv getesteten Personen
(1) Ein nicht immunisierter Einwohner, bei dem ein PCR-Test ein positives Ergebnis hat, hat sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in eine 14-tägige häusliche Quarantäne abzusondern und mit dem Fachbereich Gesundheit unverzüglich Kontakt aufzunehmen.

Die Quarantäne endet nach 14 Tagen, wenn der Einwohner mindestens während der letzten 48 Stunden der Quarantäne asymptomatisch bleibt und ein am 14. Tag durchgeführter PoC-Antigen-Schnelltest ein negatives Ergebnis hat. Das Testergebnis ist dem Fachbereich Gesundheit auf Verlangen unverzüglich zu übersenden.

Der PoC-Antigen-Schnelltest kann in einer Teststelle i.S. des § 6 Abs.1 der Coronavirus-Testverordnung in Halle (Saale) durchgeführt werden, z.B. auch im Corona-Testzentrum in der Magdeburger Straße 22 in Halle (Saale). Hierbei sind die Auflagen des § 6 Absatz 4 Satz 3 zu beachten. Im Falle eines positiven PoC-Antigen-Schnelltests gilt § 2.

Ferner kann auf Verlangen des Fachbereichs Gesundheit etwa ab dem 12. Tag der Quarantäne ein PCR-Test stattfinden. Ist dieser PCR-Test negativ, endet die Quarantäne mit Vorliegen des Testergebnisses. Sofern der Einwohner während der Quarantäne symptomatisch wird, muss er den Fachbereich Gesundheit unverzüglich hierüber informieren. Anschließend findet zeitnah ein PCR-Test in Abstimmung mit dem Fachbereich Gesundheit statt. Im Falle eines positiven PCR-Tests verlängert sich die Quarantäne um fünf Tage, die fünf Tage beginnen am Tag nach dem Abstrich.

(2) Ein aufgrund PCR-Tests positiv getesteter immunisierter Einwohner hat sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Sofern er während der Quarantäne asymptomatisch bleibt, kann abhängig von den vorhandenen Laborkapazitäten frühestens ab dem 5. Tag der Quarantäne ein PCR-Test nach Terminabsprache durch den Fachbereich Gesundheit stattfinden; ist dieser PCR-Test negativ endet die Quarantäne mit Vorliegen des Testergebnisses. Im Falle eines positiven PCR-Tests verlängert sich die Quarantäne um fünf Tage, die fünf Tage beginnen am Tag nach dem Abstrich.

(3) Der erste volle Tag der Quarantäne ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Tag nach der Durchführung des PCR-Test-Abstrichs, der ein positives Ergebnis hatte. Ab diesem Tag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der zu beachtenden Quarantänedauer erreicht ist.

(4) Mit PCR-Test positiv getestete Einwohner sind verpflichtet, ab Kenntnis des Ergebnisses unverzüglich ihre Kontaktpersonen über den positiven PCR-Test zu unterrichten und diese dem Fachbereich Gesundheit zu benennen. Hierzu ist die in der Anlage 1 beigefügte Liste unverzüglich – mit den personenbezogenen Daten der Kontaktpersonen ausgefüllt – dem Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) zu übermitteln. Dieses kann online über folgenden Link erfolgen: https://itc-web13.itc-halle.de/frontend-server/form/provide/809/“

§ 5 Absonderung von engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen
(1) Einwohner, die enge Kontaktpersonen i. S. des § 1 Abs. 9 sind, haben sich unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstands in eine 10-tägige häusliche Quarantäne vom Zeitpunkt des letzten Kontakts zum Quellfall an zu begeben, die automatisch endet.

(2) Der erste volle Tag der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum Quellfall. Ab diesem Tag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der zu beachtenden Quarantänedauer erreicht ist.

(3) Die Quarantänezeit verkürzt sich, wenn die enge Kontaktperson asymptomatisch geblieben ist und ein frühestens am 7. Tag der Quarantäne durchgeführter PoC-Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis hat. Zu diesem Zweck ist die enge Kontaktperson berechtigt, das Corona-Testzentrum in der Magdeburger Straße 22 in Halle (Saale) oder eine andere Teststelle i.S. des § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung aufzusuchen. Hierbei sind die Auflagen des § 6 Absatz 4 Satz 3 zu beachten. Die Quarantäne endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses, welches dem Fachbereich Gesundheit auf Verlangen unverzüglich zu übersenden ist.

(4) Die Möglichkeit der vorzeitigen Freitestung nach Absatz 3 findet auf asymptomatische haushaltsangehörige Personen eines Quellfalls keine Anwendung. Ausnahmen von diesem Regelfall kann die Stadt Halle (Saale) bei atypischen Wohnbedingungen treffen, z.B. wenn eine räumliche Trennung von zwei haushaltsangehörigen Personen durch Nutzung einer Einliegerwohnung möglich ist.

Haushaltsangehörige Personen eines Quellfalls sind abweichend von Absatz 1 verpflichtet, am 10. Tag der Quarantäne einen PoC-Antigen-Schnelltest durchzuführen. Die Quarantäne endet wenn der am 10. Tag durchgeführte PoC-Antigen-Schnelltest ein negatives Ergebnis hat. Der PoC-Antigen-Schnelltest kann in einer Teststelle i.S. des § 6 Abs.1 der Coronavirus-Testverordnung in Halle (Saale) durchgeführt werden, z.B. auch im Corona-Testzentrum in der Magdeburger Straße 22 in Halle (Saale). Hierbei sind die Auflagen des § 6 Absatz 4 Satz 3 zu beachten. Das negative PoC-Antigen-Schnelltestergebnisss ist dem Fachbereich Gesundheit auf Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(5) Wird eine haushaltsangehörige Person eines Quellfalls symptomatisch i.S. des § 1 Abs. 7, muss diese den Fachbereich Gesundheit über die eingetretene Symptomatik informieren. Sie ist ferner verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen. Zu diesem Zweck kann das Corona-Testzentrum in der Magdeburger Straße 22, 06108 Halle (Saale) oder ein Arzt in Halle (Saale) aufgesucht werden. Für den Weg dorthin und zurück gelten die in § 6 Abs. 4 Satz 3 benannten Auflagen. Bis zum Vorliegen ihres PCR-Testergebnisses muss die haushaltsangehörige Person des Quellfalls in Quarantäne verbleiben.

Im Falle eines positiven PCR-Testergebnisses gilt § 3. Im Falle eines negativen PCR-Testergebnisses endet die Quarantäne. Die haushaltsangehörige Person hat dem Fachbereich Gesundheit das negative schriftliche PCR-Testergebnis unaufgefordert unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“

§ 6 Pflichten während der Absonderung und Quarantäne-Bescheinigung
(4) Positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen dürfen während der Zeit der Quarantäne die Wohnung oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde nicht verlassen. Dieses gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist.

Neu:
Davon abweichend darf unter Einhaltung folgender Auflagen das Corona-Testzentrum in der Magdeburger Straße 22 in Halle (Saale) oder ein Arzt in Halle (Saale) oder eine Teststelle i.S. des § 6 Abs.1 der Coronavirus-Testverordnung in Halle (Saale) aufgesucht werden, um dort einen PCR-Test oder PoC-Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen:

  • es darf nur der direkte Weg zum Corona-Testzentrum zum Arzt oder zur Teststelle und zurück zur eigenen Wohnung bzw. Häuslichkeit genutzt werden
  • Tragen einer partikelfiltrierenden Halbmaske (z.B. FFP2-Maske) ohne Ventil und Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen soweit möglich bzw. zumutbar während der Hin- und Rückfahrt und keine Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Neu:
(6) Einwohner erhalten auf Verlangen vom Fachbereich Gesundheit eine schriftliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Quarantäne. Im Fall einer vorzeitigen Freitestung und Kenntnis des Fachbereichs Gesundheit hierüber erhalten Einwohner automatisch eine geänderte Bescheinigung Ihres Absonderungszeitraums zugesandt.
Der Fachbereich Gesundheit stellt positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung aus, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Ist ein Kind unter 12 Jahren von der Quarantäne betroffen, kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a IfSG bestehen. Auf Verlangen kann der Absonderungszeitraum auch in diesem Fall vom Fachbereich Gesundheit bescheinigt werden.

§ 6 a Erweiterte Testpflicht an Schulen
– aufgehoben –

Neu:
§ 7 Informationspflicht für Schulen bei postiven Tests

Sofern bei Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests in einer Schule ein positives Testergebnis festgestellt wurde, ist die Schulleitung verpflichtet, die Kontaktdaten der positiv getesteten Person unverzüglich dem Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) zu übermitteln.

Quelle: Auszug Änderungsverordnung der Stadt Halle (Saale) vom 03.12.2021