Halle. LAV. In der amtlichen Lebensmittelüberwachung geben Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack in der Regel keinen Anlass zu Beanstandungen.
Erfrischungsgetränke sind in den Sommermonaten willkommene Durstlöscher. Sie sind durch eine große Bandbreite in der Zusammensetzung gekennzeichnet. Charakteristisch für Erfrischungsgetränke ist die Verwendung geschmacksgebender Zutaten, wodurch sie sich von anderen Getränken wie natürlichem Mineralwasser unterscheiden. Die Geschmacksgebung kann durch Fruchtsäfte, durch Aromen oder durch eine Kombination beider Zutaten erfolgen. Die Angabe der Geschmacksrichtung ist üblicherweise ein Teil der Bezeichnung bei Erfrischungsgetränken. Darüber hinaus finden sich in der Etikettierung bei der Mehrheit der Erzeugnisse Fruchtabbildungen. Was bedeuten sie?
Keine rechtlichen Vorgaben
Eine rechtliche Vorgabe für die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Erfrischungsgetränken existiert nicht. Die allgemeine Verkehrsauffassung für Erfrischungsgetränke wird in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Erfrischungsgetränke festgehalten. Außer Angaben zur verkehrsüblichen Zusammensetzung der Erzeugnisse findet der Aspekt der Werbung und Aufmachung, etwa durch Fruchtabbildungen, besondere Berücksichtigung.
Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke stellen klar, dass naturgetreue Abbildungen von Früchten und Pflanzenteilen nur dann verwendet werden, wenn der jeweilige Fruchtsaft oder das Pflanzenteil enthalten ist. Gemäß den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen muss der Anteil des Fruchtsaftes oder eines abgebildeten Pflanzenteils angegeben werden.
Wird auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränkes durch eine hervorgehobene Abbildung oder einen Schriftzug auf eine Zutat besonders hingewiesen, so ist diese Zutat nach der allgemeinen Verkehrsauffassung „in Charakter gebender Menge“ enthalten oder sensorisch deutlich wahrnehmbar.
Auf Aromen muss gesondert hingewiesen werden
Viele Erfrischungsgetränke erhalten ihren Geschmack jedoch nicht durch Fruchtsaft, sondern durch Aromen. Auf die Geschmacksrichtung darf auch in diesem Fall durch bildliche Darstellungen hingewiesen werden. Es ist erforderlich, die bildlichen Darstellungen von Früchten oder Pflanzenteilen durch eine deutliche Angabe zu ergänzen. Diese Angabe stellt klar, dass die bildliche Darstellung die Geschmacksrichtung angibt und nicht auf die Verwendung der dargestellten Frucht oder des Pflanzenteils als Zutat hinweist. Eine solche Angabe, die in Verbindung mit der Abbildung stehen muss, lautet beispielsweise „mit … -Geschmack“ oder „mit … -Aroma“.
Am Landesamt für Verbraucherschutz werden Erfrischungsgetränke neben der Zusammensetzung auch auf die rechtskonforme Kennzeichnung und Aufmachung geprüft. Die Beurteilung von Fruchtabbildungen dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung. Im Jahr 2020 wurden drei von insgesamt 156 Erfrischungsgetränken diesbezüglich beanstandet.