Hallanzeiger - Online Anzeiger für Halle Saale Sonnabend, 04.02.2012
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Sie befinden sich hier: BEHOERDEN » WOHNGELDSTELLE

Wohngeldstelle der Stadt Halle (Saale)

FB Soziales der Stadt Halle (Saale)
Wohngeldstelle
Südpromenade 30
06128 Halle (Saale)
Fon: (0345) 221-5570 o. 221-4518
Fax: (0345) 221-5404

Öffnungszeiten
Mo 09.00 - 12.30 Uhr
Di 13.00 - 17.30 Uhr
Do -
Fr 09.00 - 12.30 Uhr

Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger

Magdeburg. MLV/LSA. Die Situation der Wohngeldempfänger hat sich mit Beginn dieses Jahres verbessert. „Ein Haushalt, der bisher durchschnittlich rund 90 Euro Wohngeld im Monat erhalten hat, kann in der Zukunft mit rund 50 Euro mehr rechnen“, sagte Sachsen-Anhalts Bauminister Dr. Karl-Heinz Daehre am 30. Januar 2009 in Magdeburg.
Die zum 1. Januar 2009 eingeführte Wohngeldreform bringt bundesweit Verbesserungen mit einem finanziellen Volumen von insgesamt rund 520 Millionen Euro jährlich.

Nach Auskunft von Daehre besteht das Kernstück der Reform in der erstmaligen Einbeziehung der Heizkosten in das Wohngeld. Dies sei ein wichtiges Signal vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise.

Zusätzlich zu der mit der Reform eingeführten Wohngelderhöhung erhält jeder Wohngeldempfänger, dem für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 für mindestens einen Monat Wohngeld bewilligt worden ist, einen einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrag. Dieser beträgt für eine zu berücksichtigende Person 100 Euro und steigert sich mit zunehmender Personenzahl. Dafür muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch, jedoch frühestens nach dem 31. März 2009 (nach Ablauf des Prüfzeitraumes 01. Oktober 2008 bis 31. März 2009).

Info:
Für alle Interessenten hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) einen Flyer erstellt, der über die wichtigsten Inhalte der Reform informiert. Dieser Flyer ist in den Wohngeldstellen erhältlich. Alle Fragen rund um die Wohngeldreform beantwortet außerdem ein spezielles Online-Angebot des BMVBS unter www.bmvbs.de/Stadtentwicklung

Änderung im Wohngeldrecht

Am 6. Mai 2006 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 geändert. Ab dem Veranlagungsjahr 2006 können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerrechtlich, wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten, abgesetzt werden.

Damit ändert sich auch die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens beim Wohngeld ab Jahresanfang 2006 für den entsprechenden Personenkreis. Zusätzlich zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensermittlung nach § 10 Abs. 1 und 3 Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird sich das zur Berechnung des Wohngeldes anzusetzende Einkommen mindern und sich dadurch die Wohngeldleistung erhöhen.

Welche Aufwendungen werden einkommensmindernd berücksichtigt?
Berücksichtigung finden Aufwendungen, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zur Betreuung von Kindern anfallen und nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind oder künftig erbracht werden. Das sind z. B. Tagesmütter, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen.
Nicht darunter fallen Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Essengeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht).
Können Aufwendungen für Kinderbetreuung steuerlich lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden, ist eine Berücksichtigung beim Wohngeld nicht möglich.

Für wen können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?
Ein Abzug ist möglich für Kinder, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab dem Jahr 2007 bis Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Bis zu welcher Höhe können Kosten abgesetzt werden?
Aufwendungen können in Höhe von zwei Dritteln der Ausgaben, höchstens jedoch 4 000 Euro pro Kind und Jahr, von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit wie Betriebsausgaben oder von den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wie Werbungskosten abgezogen werden.

In welchen Fällen kommt ein Abzug in Betracht?
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass durch den allein erziehenden Elternteil, bzw. in allen anderen Fällen durch beide Elternteile eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Zur Erwerbstätigkeit zählen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigungen, geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) und andere nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten. Die Aufwendungen sind vom Einkommen desjenigen Elternteils abzuziehen, der die Aufwendungen getragen hat. Auch in den Fällen, in denen beide erwerbstätigen Elternteile Aufwendungen getragen haben, werden nur 2/3 dieser Aufwendungen, insgesamt je Kind und Jahr nur höchstens 4 000 Euro, berücksichtigt. Die Aufwendungen sind steuerlich dann je zur Hälfte bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen, wenn die Eltern keine andere Aufteilung wählen.

Welche Auswirkungen auf das Wohngeld gibt es?
Diese neue Regelung ist seit dem 06.05.2006 für Wohngeld-Bewilligungszeiträume anzuwenden, die mindestens teilweise in 2006 (oder später) liegen.
Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:
Wurde Wohngeld bereits bewilligt und endet der Bewilligungszeitraum im Jahr 2006 oder zu einem späteren Zeitpunkt, kann sich durch den Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten das Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder um mehr als 15 Prozent verringern. In diesem Fall kann durch den Wohngeldberechtigten ein Erhöhungsantrag gestellt werden. Wohngeld wird dann für die Zukunft neu berechnet.
Wurde Wohngeld noch nicht bewilligt, werden die Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd berücksichtigt, wenn vor der Entscheidung über den Antrag solche Kosten glaubhaft nachgewiesen werden. Als Nachweis sind die Rechnung und der Kontobeleg vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Zahlbetrag auch tatsächlich erbracht wurde.

Bei weiteren Fragen zu dieser Regelung wenden Sie sich bitte an o. g. Telefonnummern.

Angaben ohne Gewähr
 

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