Hallanzeiger - Online Anzeiger für Halle Saale Sonnabend, 04.02.2012
Startseite • Newsletter • Kontaktformular • Archiv • Suche  

Salon am Stadtbad

Stadtwerke Halle GmbH

Hallescher Schlüsseldienst GmbH

monsator Hausgeräte Halle Gmbh

Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH

Halle Aktuell
Lokalnachrichten    
Polizeimeldungen    
Aus dem Rathaus    
Behördenwegweiser    
Sachsen-Anhalt Info    
Anzeigenmarkt
Kleinanzeigenmarkt    
Branchen von A-Z    
Wohnungssuche    
Tiervermittlung    
Wohin in Halle
Kultur & Kino    
Terminkalender    
Kneipen&Gaststätten    
Infothek
Verbrauchertipps    
Vermischtes    
Links für Hallenser    
Bücherbord    
Hobbytipps    
Leserbriefe    
Service
Sperrmüllentsorgung    
Schadstoffmobiltour    
Postleitzahlen    
Notrufnummern    
Tiernotdienst    
Apothekennotdienst    
Wir über uns
Werbung    
Statistik    
Bannerwerbung    
Impressum    

Sie befinden sich hier: BEHOERDEN » ARBEITSAMT

Agentur für Arbeit Halle (Saale) - Arbeitsamt

S i t z:
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsagentur Halle

Schopenhauerstraße 2
06114 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 52490

P o s t a d r e s s e:
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsagentur Halle

Agentur für Arbeit Halle
06090 Halle (Saale)

Öffnungszeiten der Agentur
Mo, Di, Mi, Fr 07.30 - 12.00 Uhr
Do 07.30 - 18.00 Uhr

Berufsinformationszentrum (BIZ)
Mo, Di 07.30 - 16.30 Uhr
Mi, Fr 07.30 - 13.00 Uhr
Do 07.30 - 18.00 Uhr

 
Halle | SK
Bitterfeld
Vermittlung, Beratung: (0345) 5249 4000 (03493) 601 499
Leistungsgewährung: (0345) 5249 3000 (03493) 601 399
Termine, Hinweise zum Alg II: (0345) 5249 7000 (03493) 601 700
Anliegen von Arbeitgebern: (0345) 5249 5000 (03493) 601 599

01801 664466* - Service-Nummer für Arbeitgeber
01801 555111* - Service-Nummer für Arbeitnehmer und Jugendliche unter 25 Jahren

(*Entgelt entsprechend der Preisliste Ihres Teilnehmernetzbetreibers)

 

» Sonderregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld laufen früher aus 11.11.2011
» Arbeitslos und Urlaub? - Zustimmung vorab von der Arbeitsagentur einholen 12.07.2011
» Kindergeld für Schulabgänger - 27.05.2011
» Brücke in den Arbeitsmarkt! - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer - 17.01.2011
» Saisonales Kurzarbeitergeld verhindert Winterarbeitslosigkeit
» Informationen zum Arbeitserlaubnisrecht
» Selbständigkeit und Arbeitslosengeld (Alg II)? - Hinweise zur Einkommensberechnung
» Berufsausbildung muss nicht am Geld scheitern
» Nutzung der "Lernbörse" auf www.arbeitsagentur.de hilft bei der Suche nach einem Job
» Voraussetzungen für schnelle Bearbeitung von Arbeitslosengeldanträgen
» Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungsempfänger

Sonderregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld laufen früher aus

Halle. BfA/AfA. Mit den Konjunkturpaketen hat die Bundesregierung zur Arbeitskräftesicherung in der Wirtschaftskrise Erleichterungen beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld befristet eingeführt. Die Sonderregelungen sollten ursprünglich bis 31. März 2012 gelten. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde das Endedatum der Sonderregelungen auf den 31. Dezember vorverlegt.

Zum Jahresbeginn 2012 gilt für konjunkturelle Kurzarbeit in Unternehmen weitestgehend wieder das Recht vor der Wirtschaftskrise 2009. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Arbeitgeber tragen wieder allein die Sozialversicherungs-beiträge auf das Kurzarbeitergeld.
  • Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich, wenn für mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausfallen.
  • Betriebliche oder tarifliche Regelungen zur Bildung von Minussalden bei Arbeitszeitschwankungen sind vor der Nutzung von Kurzarbeit grundsätzlich auszuschöpfen.
  • In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt damit die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaus entfällt diese Erstattung komplett.
  • Zeitarbeitsunternehmen können keine konjunkturelle Kurzarbeit durchführen.

Betroffene Betriebe, die entweder bereits in Kurzarbeit sind oder Kurzarbeit anzeigen wollen, können sich an das Bearbeitungsbüro Arbeitgeber / Träger ihrer zuständigen Agentur für Arbeit wenden.

Arbeitslos und Urlaub? - Zustimmung vorab von der Arbeitsagentur einholen

Halle. BA/AfA. Die Sommerferien haben begonnen und die schönsten Wochen des Jahres stehen vor der Tür. Viele Familien verreisen und treten ihren Sommerurlaub an. Aber gibt es die Auszeit vom Alltag auch für Arbeitslose?

Kunden der Agentur für Arbeit Halle sind grundsätzlich verpflichtet, ihren auswärtigen Aufenthalt vor Reiseantritt mitzuteilen.

Urlaub ist möglich, auch wenn es keinen Anspruch darauf gibt. Nach den gesetzlichen Grundlagen müssen arbeitslose Menschen für die Agentur für Arbeit erreichbar sein und diese jederzeit aufsuchen können. Dies ist der Grundsatz. Dennoch stimmt die Agentur für Arbeit einer Ortsabwesenheit von bis zu drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zu. Allerdings soll die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt werden.

Beispiel: Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen oder eine Weiterbildung verschieben. In jedem Fall ist es notwendig, zuvor bei der Agentur für Arbeit die Ortsabwesenheit zu beantragen und sich genehmigen zu lassen, genauso wie auch ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen muss. Dann ist eine Weiterzahlung der Leistungen für die kompletten drei Wochen gesichert. Am einfachsten geht dies telefonisch unter 01801 555 111* oder persönlich.

Generell gilt: Wer ohne Zustimmung der Agentur in Urlaub fährt, verliert seinen Leistungsanspruch für die Dauer der Reise und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit allen Kunden, sich frühzeitig um die erforderlichen Absprachen zu kümmern.

* Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min.

Kindergeld für Schulabgänger

Halle. BA/AfA. Mit dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen.

Wer in den vier Monaten nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss die Bemühungen hierzu nachweisen. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.

Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld in den genannten Fällen nur in besteht, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes pro Kalenderjahr nicht mehr als 8.004 Euro betragen. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge werden je nach Fallgestaltung bestimmte Abzugsbeträge wie z.B. der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro, ggf. eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro sowie die vom Kind getragenen gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und ggf. besondere Ausbildungskosten berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können im Einzelfall geltend gemacht werden.

Vor dem 18. Geburtstag eines Kindes erhalten die Kindergeldberechtigten rechtzeitig von ihrer Familienkasse die Unterlagen für die jeweiligen Nachweise automatisch zugesandt.

Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801 - 54 63 37 (01801 - KINDER)* angefordert werden.

*Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min

Brücke in den Arbeitsmarkt! - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Halle. BA/AfA. Arbeitslosigkeit hat viele Gründe. Ebenso vielfältig sind die Wege auf denen sie versuchen können, möglichst schnell einen neuen Job zu finden.
Gehören auch sie zur Generation 50 plus, dann sollten sie wissen: es geht weiter...Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer!
Mit Inkrafttreten des Beschäftigungschancengesetzes vom 24.10.2010 wird die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer um ein Jahr verlängert und bis Ende 2011 fortgeführt.

Was ist eigentlich Entgeltsicherung?
Ältere Arbeitnehmer über 50, die im Vergleich zur letzten Beschäftigung eine schlechter entlohnte Stelle annehmen, können von der Arbeitsagentur einen zeitlich befristeten Zuschuss erhalten. Dieser Zuschuss beträgt im ersten Jahr 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anspruchsberechtigt ist, wer

  • das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  • arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
  • Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung beendet oder vermeidet,
  • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen hat oder geltend machen kann,
  • während der neuen Beschäftigung ein Entgelt erhält, welches tariflich bzw. ortsüblich ist und
  • eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 Euro hat.

Zwingend erforderlich ist eine rechtzeitige Antragstellung vor Aufnahme der neuen Beschäftigung bei Ihrer Agentur für Arbeit.

Am einfachsten geht das über die Hotline 01801 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) oder unter www.arbeitsagentur.de. Nähere Informationen erhalten Sie auch im Merkblatt 19.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Arbeitsvermittler gern zur Verfügung.

Saisonales Kurzarbeitergeld verhindert Winterarbeitslosigkeit

Halle. BA/AFA. Der Herbst ist da und sendet bereits erste Vorboten auf den Winter. Witterungsabhängige Branchen, wie z.B. das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk oder auch der Garten- und Landschaftsbau, stehen jetzt vor einer besonderen Herausforderung. Um zu verhindern, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer arbeitslos melden müssen, wurde 2006 das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Damit kann die Beschäftigung von Mitarbeiterin in der Schlechtwetterphase vom 01. Dezember bis 31. März gesichert werden und Unternehmen können mit ihrem eingearbeiteten Personal bei besserem Wetter oder Auftragseingang sofort wieder die Arbeit aufnehmen.

Pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Ein wichtiger Bestandteil des bis zum 31.03.2012 gültigen Konjunkturpakets ist die Unterstützung der von Kurzarbeit betroffenen Betriebe durch die pauschale Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Diese Regelung reicht auch in den Bereich des Saison-Kurzarbeitergeldes hinein. Sie ermöglicht es den Betrieben des Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus, sich auf Antrag pauschalierte SV-Beiträge für ihre Angestellten in Höhe von 50 % bis 100 % erstatten zu lassen.
Die gleiche Regelung gilt auch für alle Arbeitnehmer des Gerüstbauhandwerks.
Davon unberührt bleibt die Regelung zur Erstattung der SV-Beiträge für die umlagepflichtigen Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus bestehen.

Weitere Informationen sowie ein informatives Merkblatt finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/Unternehmen/FinanzielleHilfen/Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Halle berät sie auch gern telefonisch unter 01801 66 44 66*.

* Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min.

Informationen zum Arbeitserlaubnisrecht

Halle. BA/AfA. Bürgerinnen und Bürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) brauchen für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in Deutschland keine Arbeitserlaubnis.

Dies trifft noch nicht zu für Angehörige der neuen EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Bulgarien und Rumänien. Hier ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit erforderlich.

Bei allen anderen gilt: Für Einreise und Aufenthalt brauchen Ausländer und Ausländerinnen grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie müssen den entsprechenden Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde oder - für neu einreisende Arbeitnehmer - bei der nächsten deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beantragen. Für einen Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, prüft die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt und schaltet dann die zuständige Agentur für Arbeit ein.

Einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, darf nur zugestimmt werden, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Außerdem dürfen für die Tätigkeit keine sogenannten bevorrechtigten Arbeitnehmer mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Selbstverständlich darf der Ausländer auch nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Darüber hinaus ist bei neu Einreisenden die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme auf bestimmte Ausnahmegruppen begrenzt.

"Die Arbeitsagentur muss deshalb prüfen, ob bevorrechtigte Bewerber auf dem regionalen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Dauer der Arbeitsmarktprüfung ist vom Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und des damit verbundenen Umfangs der Vermittlungsbemühungen abhängig. Darum ist es wichtig, dass Arbeitgeber frühzeitig das Stellenangebot bei ihrer Agentur für Arbeit vorlegen.", so Dr. Petra Bratzke, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Halle.

Der häufig geäußerte Wunsch eines Arbeitgebers, nur einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitgeber bereit ist, einen auf dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer einzustellen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Agentur für Arbeit ein detailliertes Stellenangebot unterbreitet wird, denn nur, wenn nachweislich eine Vermittlung nicht möglich ist, darf die Agentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme des ausländischen Arbeitnehmers gegenüber der Ausländerbehörde zustimmen.

Für Bürger der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine Beschäftigung in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt. Sie benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz.

Nach Ablauf der jeweiligen Übergangfristen entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik und Slowenien ab 01.05.2011 und für Bulgarien und Rumänien spätestens ab 01.01.2014.

Selbständigkeit und Arbeitslosengeld (Alg II)? - Hinweise zur Einkommensberechnung

Halle. BfA/AfA. Selbständige und Freiberufler können grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Diese Sozialleistung orientiert sich auch bei Selbständigen an der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Außerdem ist die Zahlung von Alg II zunächst nicht daran geknüpft, dass der Hilfebedürftige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Damit können Vollzeit-Selbständige, die (noch) nicht genug für ihren Lebensunterhalt erwirtschaften, vorübergehend ergänzend Alg II bekommen.

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind das Einkommen und Vermögen des Selbständigen und das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
Alg II wird in der Regel für sechsmonatige Bewilligungszeiträume berechnet.

Die in diesem Zeitabschnitten zufließenden Betriebseinnahmen, die um notwendige und anerkannte Betriebsausgaben und weitere Abzugsbeträge nach der Maßgabe des SGB II vermindert werden, bilden letztlich die Feststellungsgrundlage dafür, ob trotz der selbständigen Tätigkeit Hilfebedürftigkeit vorliegt oder nicht. Die zusätzliche Einbeziehung von Betriebseinnahmen/-ausgaben der letzten 6 Monate vor Alg II-Antragstellung ist in besonderen Fällen (z.B. Saisonbetrieben) möglich.

Betriebseinnahmen/-ausgaben sind in geeigneter Form der Agentur für Arbeit (gAw Saalkreis) nachzuweisen.

Die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Betriebseinnahmen/-ausgaben sind als Selbsteinschätzung in der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) zunächst als Prognose für den bevorstehenden Bewilligungszeitraum plausibel darzulegen.

Anders als bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt der Träger der Grundsicherung keine Abschreibungen und sonstige pauschale Ausgaben im Sinne des Steuerrechts, sondern nur notwendige tatsächliche Ausgaben im zu prüfenden Zeitraum.

Da die meisten Selbständigen mal mehr und mal weniger erwirtschaften, wird bei der Einkommensprüfung ein Monatsdurchschnitt, bezogen auf den zu prüfenden Bewilligungszeitraum, gebildet. Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt.

Ist der tatsächliche Gewinn des Selbständigen im Bewilligungszeitraum höher als erwartet, muss die Leistung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Umgekehrt gibt es eine Nachzahlung für den Fall, wenn das Geschäft schleppender als prognostiziert verlief.

Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) werden nur dann gezahlt, sofern die Selbständigen einschließlich der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Reduzierung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und vorrangige Leistungsansprüche beantragen und geltend machen.

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz seines Unternehmens bzw. zur Eingliederung in Arbeit mitwirken, wie beispielsweise die Wahrnehmung von Terminen beim Grundsicherungsträger oder der Teilnahme an Förder- bzw. Eingliederungsmaßnahmen.

In bestimmten Fällen, wenn sich beispielsweise über längere Zeiträume zeigt, dass das Unternehmen nicht tragbar ist, kann es sogar zumutbar sein, die Selbständigkeit aufzugeben und eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen.

Berufsausbildung muss nicht am Geld scheitern

Halle. BfA/AfA. Die Ausbildungssuche ist in vollem Gange und endlich ist das Angebot für einen der begehrten Ausbildungsplätze da. Aber wie geht es weiter, wenn diese Ausbildungsstelle nicht am eigenen Wohnort ist und die Ausbildungsvergütung allein nicht ausreichen würde, um den Lebensunterhalt, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen abzudecken? Gibt es möglicherweise finanzielle Unterstützung?
"Hier ist die Agentur für Arbeit Halle der richtige Ansprechpartner. In vielen Fällen kann insbesondere bei Aufnahme der ersten Ausbildung die sog. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gezahlt werden.", führt Petra Bratzke, Chefin der örtlichen Arbeitsagentur aus.

Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe errechnet sich nach:

  • dem Bedarf (Fahrkosten, Unterkunft…) des Auszubildenden abzüglich
  • dem Einkommen des Auszubildenden und abzüglich
  • dem Einkommen des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern

"Im Internet können Jugendliche einen Überblick über die mögliche Höhe der BAB erhalten. Der BAB Rechner ist unter www.babrechner.arbeitsagentur.de zu finden. Ich empfehle, den Antrag rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit Halle zu stellen und mit vollständigen Unterlagen einzureichen, damit die Bearbeitung schnellstmöglich erfolgen kann.", so Bratzke weiter.

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Kopie des Ausbildungsvertrages mit dem Eintragungsvermerk der zuständigen Kammer
  • Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über die Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Angaben zur Miete
  • Erklärung des Vaters/der Mutter/des Ehegatten/des Lebenspartners zum Einkommen sowie die entsprechenden Einkommenssteuerbescheide aus 2008

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Agentur für Arbeit Halle gern telefonisch unter 0180 1 555 111* zur Verfügung.

(* 3,9 Cent/ Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent/Minute.)

Nutzung der "Lernbörse" auf www.arbeitsagentur.de hilft bei der Suche nach einem Job

Halle. BA/AfA. In der engen Schulbank sitzen und den stundenlangen, mitunter ermüdenden Ausführungen eines Dozenten folgen: das war gestern. Bei einer Tasse Kaffee und dezenter Musik gemütlich zu Hause per Computer lernen, was man für wichtig hält und auch wirklich für einen Job braucht, ist manchmal wesentlich effektiver - und zeitgemäßer.
Dieses so genannte E-Learning in den eigenen vier Wänden bietet die Lernbörse exklusiv auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Hier gibt es für all jene Kund/innen, die auf www.arbeitsagentur.de in der Jobbörse angemeldet sind, eine große Auswahl an Themen - von Anwendungen am PC über BWL, Konfliktbearbeitung, Geschäfts-Etikette im In- und Ausland bis hin zu Zeitmanagement im Arbeitsalltag.

"Ein weiterer von vielen Vorteilen des virtuellen Lernens: Man kann selbst das Zeitpensum bestimmen, was man pro Tag aufwendet, und zwischendurch auch einmal andere Dinge erledigen.", so Petra Bratzke, Chefin der örtlichen Agentur für Arbeit. "Denn Lebenslanges Lernen ist heute ein wichtiger Baustein, um fit für den Arbeitsmarkt zu sein.", so Bratzke weiter.

Die Bearbeitungsdauer der angebotenen Lernprogramme umfasst 2 bis 20 Stunden. Auf einem persönlichen Lernplatz kann jede/r Anwendende mehrere favorisierte Lernmedien übersichtlich zusammenstellen; Demoversionen stellen dar, worum es darin jeweils geht.

"Zum Abschluss eines Weiterbildungsprogramms kann ein Wissenstest durchgeführt werden. Hat man diesen bestanden, erhält man ein Online-Zertifikat - für künftige Bewerbungen ein guter Nachweis, um die Chancen bei der Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzsuche zu erhöhen.", führt Bratzke weiter aus.

Die Nutzung der Lernbörse auf www.arbeitsagentur.de exklusiv ist kostenfrei. Bitte beachten Sie jedoch die Hard- sowie Software-Voraussetzungen, die dafür nötig sind.

Voraussetzungen für schnelle Bearbeitung von Arbeitslosengeldanträgen

Halle. BA/AfA. In den vergangenen 3 Monaten sind insgesamt 5443 Anträge auf Arbeitslosengeld in der Agentur für Arbeit Halle eingegangen.
Davon konnte die Agentur monatlich über 95 % der vollständig eingegangenen Anträge am gleichen Tag oder innerhalb von 5 Tagen nach Antragseingang bearbeitet. Grundvoraussetzungen für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung des Antrages auf Arbeitslosengeld sind:

  • komplett ausgefüllter Antrag und mit Unterschrift versehen
  • die erforderlichen Nachweise wie z.B.
    • Arbeitsbescheinigungen (für jedes einzelne Arbeitsverhältnis),
    • Bescheinigungen über den Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Übergangsgeld),
    • Nachweise über den Bezug von Erwerbsminderungsrenten sind vollständig beizubringen
  • Vorlage der Steuerkarte bzw. einer Kopie der Vorderseite der Steuerkarte
  • bei Kindern über 18 Jahren - Nachweis über die Zahlung von Kindergeld
  • ggf. Stellungnahmen zur Kündigung bzw. zur verspäteten Arbeitssuchendmeldung

Sind nicht alle Unterlagen vollständig, kann der Antrag nur in Ausnahmefällen angenommen und bearbeitet werden.

Sie wollen pünktlich Ihr Arbeitslosengeld haben und auch gleich wissen, wie viel und wie lange Sie Geld von der Agentur bekommen?

Nutzen Sie unser Angebot der persönlichen Antragsabgabe. Vereinbaren Sie mit dem Servicecenter unter 01801/555111 einen Termin.
Bitte sagen Sie Termine, die sie nicht einhalten können, rechtzeitig ab.

Zusatzbeiträge zur Krankenkasse: Auswirkungen für Leistungsempfänger

  • Übernahme der Zusatzbeiträge für Arbeitslosengeld II-Bezieher: Härtefallkatalog beschreibt diese Ausnahmen
  • Bei Arbeitslosengeld II-Beziehern mit zusätzlichem Einkommen ist grundsätzlich keine Erstattung möglich
  • Arbeitslosengeld I-Bezieher haben den Zusatzbeitrag generell selbst zu tragen

Halle. BfA/AfA. Verschiedene Krankenkassen haben bereits ab Februar dieses Jahres die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt. Der Zusatzbeitrag kann für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch die Grundsicherungsstellen übernommen werden, wenn der Wechsel zu einer Krankenkasse, welche keine zusätzlichen Beiträge erhebt, eine besondere Härte darstellt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen anbietet, Anwartschaftszeiten für Prämienzahlungen verloren gehen oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird.

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden nun weitere Härtefälle beschrieben, die einen Krankenkassenwechsel nicht zwingend erfordern. Dies gilt demnach unter anderem auch, wenn:

      • die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder Kur,
      • bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten oder
      • dies den Abbruch einer begonnenen Dauerbehandlung bedeuten würde.

Die besondere Härte ist durch den Leistungsempfänger nachzuweisen. Antragsformulare werden durch die Grundsicherungsstellen zur Verfügung gestellt oder sind im Internet der BA unter "Formulare für Bürgerinnen und Bürger" abrufbar.
Erzielt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Einkommen, welches auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, kann der Zusatzbeitrag, wie die allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, vom Einkommen abgesetzt werden. Daher erfolgt in diesen Fällen keine Erstattung durch die Grundsicherungsstellen.
Eine Übernahme der Kosten bei Arbeitslosengeld I-Empfängern durch die Agentur für Arbeit ist generell nicht möglich. Der Zusatzbeitrag ist deshalb direkt von dem Versicherten an die Krankenkasse zu zahlen.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Angaben ohne Gewähr
 

Seite bereitgestellt in 0.013s - © 2001-2012wag